§ 90 VerwGesG 2016 Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Die Paragraphen 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,§§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.Paragraphen 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.Die Nutzung der Möglichkeit des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2023, rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, UrhG.

Stand vor dem 15.11.2023

In Kraft vom 01.06.2016 bis 15.11.2023
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Die Paragraphen 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,§§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.Paragraphen 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2016 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.Die Nutzung der Möglichkeit des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2023, rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, UrhG.

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