§ 18 VerwGesG 2016 Kurienversammlungen

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) sinngemäß.

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