§ 33 VerwGesG 2016 Soziale und kulturelle Einrichtungen

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.
  2. (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.
  3. (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8, Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, aufzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Für die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 4 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dassFür die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Absatz 4, aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einszwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten und deren Angehörigen Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Absatz 2, im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.
  2. (2)Absatz 2,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.
  3. (3)Absatz 3,Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8, Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, aufzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Für die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 4 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dassFür die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Absatz 4, aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einszwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;
    2. 2.Ziffer 2im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten und deren Angehörigen Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Absatz 2, im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.

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