§ 7 ERV 2021 Schnittstellenbeschreibung

Elektronischer Rechtsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999
  1. Absatz eins,(1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den §§ 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen.(1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzubringen.Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999
  1. Absatz eins,(1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den §§ 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen.(1) Die Bundesministerin für Justiz hat für die Übermittlung nach den Paragraphen 2 bis 4 eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Formate, der Regeln über die Feldinhalte und des höchstzulässigen Umfangs auf der Website kundmachungen.justiz.gv.at kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.Eingaben sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzubringen.Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze sind verbessert als Folgeeingabe elektronisch einzubringen. In Grundbuch- und Firmenbuchverfahren ist die Verbesserung mit einem Folgeantrag gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) einzubringen.

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