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Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden: Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikel 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gehalten werden:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Art. 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden: Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaates lauten und refinanziert sind, können bis zu folgenden Obergrenzen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikel 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gehalten werden: