§ 86 VerwGesG 2016 Inkrafttreten

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 92 Abs. 2 mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 außer Kraft. § 92 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 92, Absatz 2, mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, außer Kraft. Paragraph 92, Absatz 2, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juni 2016 wirksam.
  4. (4)Absatz 4,Die Einträge für §§ 25a und 25b, § 1 Abs. 1, die §§ 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Einträge für Paragraphen 25 a und 25 b, Paragraph eins, Absatz eins,, die Paragraphen 25 a und 25 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 92 Abs. 2 mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 außer Kraft. § 92 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 92, Absatz 2, mit 1. Juni 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006, außer Kraft. Paragraph 92, Absatz 2, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juni 2016 wirksam.
  4. (4)Absatz 4,Die Einträge für §§ 25a und 25b, § 1 Abs. 1, die §§ 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Einträge für Paragraphen 25 a und 25 b, Paragraph eins, Absatz eins,, die Paragraphen 25 a und 25 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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