§ 1 ERV 2021 Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs

Elektronischer Rechtsverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. Absatz eins,(1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege
    1. 1.Ziffer einseiner Übermittlungsstelle (§ 2),einer Übermittlungsstelle (Paragraph 2,),
    2. 21.Ziffer 2einsdes Direktverkehrseiner Übermittlungsstelle (§ 3§ 2),des Direktverkehrseiner Übermittlungsstelle (Paragraph 32,),
    3. 32.Ziffer 32von FinanzOnlinedes Direktverkehrs (§ 4§ 3),von FinanzOnlinedes Direktverkehrs (Paragraph 43,),
    4. 43.Ziffer 43von JustizOnline (§ 5) odervon JustizOnline (Paragraph 5,) oder
    5. 54.Ziffer 54von E-Mails (§ 6)von E-Mails (Paragraph 6,)

    elektronischelektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

  2. (2)Absatz 2,Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (Paragraph 89 c, Absatz 5 und 5 a GOG)
    1. 1.Ziffer einshaben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
    3. 3.Ziffer 3haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30. Dezember 2006 Seite 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (Paragraph 379, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.
  6. (6)Absatz 6,Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.Ein Verstoß gegen die Absatz 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.2025
  1. Absatz eins,(1) Eingaben, Beilagen und Erledigungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung im Wege
    1. 1.Ziffer einseiner Übermittlungsstelle (§ 2),einer Übermittlungsstelle (Paragraph 2,),
    2. 21.Ziffer 2einsdes Direktverkehrseiner Übermittlungsstelle (§ 3§ 2),des Direktverkehrseiner Übermittlungsstelle (Paragraph 32,),
    3. 32.Ziffer 32von FinanzOnlinedes Direktverkehrs (§ 4§ 3),von FinanzOnlinedes Direktverkehrs (Paragraph 43,),
    4. 43.Ziffer 43von JustizOnline (§ 5) odervon JustizOnline (Paragraph 5,) oder
    5. 54.Ziffer 54von E-Mails (§ 6)von E-Mails (Paragraph 6,)

    elektronischelektronisch entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.entweder als Anhang zu einer Nachricht oder als Referenz zu einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenspeicher (Justiz-Box) gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

  2. (2)Absatz 2,Auf Papier erstellte Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sind von der elektronischen Übermittlung ausgenommen.
  3. (3)Absatz 3,Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs. 5 und 5a GOG)Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (Paragraph 89 c, Absatz 5 und 5 a GOG)
    1. 1.Ziffer einshaben in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall für eine Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2dürfen Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form einbringen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen,
    3. 3.Ziffer 3haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach § 1 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, ABl. Nr. L 399 vom 30. Dezember 2006 S. 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.haben Mahnklagen, arbeitsrechtliche Mahnklagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, europäische Mahnklagen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30. Dezember 2006 Seite 1, sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche in strukturierter Form, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen, gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt und bilden diese keine inhaltliche Einheit, so sind diese vornehmlich als getrennte Anhänge zu übermitteln. Im Grundbuchsverfahren können Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Personenstandsurkunden als Bewilligungsgrundlagen in einem Anhang zusammengefasst werden. Die Übermittlung eines Gesamtsakts als Beilage ist in einem Anhang zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (§ 379 Geo., BGBl. Nr. 264/1951) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.Beilagen sind nach ihrem Inhalt aussagekräftig zu bezeichnen und die Reihenfolge der großen lateinischen Buchstaben (Paragraph 379, Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,) ist nach ./Z mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw. fortzusetzen.
  6. (6)Absatz 6,Ein Verstoß gegen die Abs. 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.Ein Verstoß gegen die Absatz 3 bis 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

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