§ 3 ANB-V Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in Kraft.geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:

  • Strichaufzählungverschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
  • StrichaufzählungDatum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  • Strichaufzählunggegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
  • StrichaufzählungArt des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 30.11.2019

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in Kraft.geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:

  • Strichaufzählungverschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
  • StrichaufzählungDatum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  • Strichaufzählunggegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
  • StrichaufzählungArt des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).

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