§ 12 CRR-BV 2021

CRR-Begleitverordnung 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Der in Art. 469 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt. Der in Artikel 469, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Der in Art. 469 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt. Der in Artikel 469, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannte Prozentsatz wird hinsichtlich der Posten gemäß Artikel 36, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die vor dem 1. Jänner 2014 bestanden, ab dem Kalenderjahr 2022 mit 100 vH festgesetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten