§ 63 VerwGesG 2016 Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
Beschwerdemanagement
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben für ihre Mitglieder, Bezugsberechtigten und Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, ein Beschwerdemanagement einzurichten. Sie haben zu ermöglichen, dass Beschwerden in elektronischer Form eingebracht werden, und die Berechtigten darüber auf ihrer Website zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Beschwerden sind wirksam und zügig zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten. Wird eine Beschwerde abgewiesen, ist dies zu begründen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
Beschwerdemanagement
  1. (1)Absatz eins,Verwertungsgesellschaften haben für ihre Mitglieder, Bezugsberechtigten und Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, ein Beschwerdemanagement einzurichten. Sie haben zu ermöglichen, dass Beschwerden in elektronischer Form eingebracht werden, und die Berechtigten darüber auf ihrer Website zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Beschwerden sind wirksam und zügig zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten. Wird eine Beschwerde abgewiesen, ist dies zu begründen.

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