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§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.Paragraph 17, (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.
§ 17. (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in § 18 Abs. 1 oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.Paragraph 17, (1) Die Agentur tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes hinsichtlich der in Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 genannten Bundesanstalten oder -ämter in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Juni 2002 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen.