§ 15 GESG Ersatz für Gehaltsaufwendungen

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die gemäß Paragraph 13, Absatz eins bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.
  2. (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die gemäß § 13 Abs. 1 bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die gemäß Paragraph 13, Absatz eins bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat die Agentur dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8% des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Agentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am zehnten des betreffenden Monats fällig.
  2. (2)Absatz 2,Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

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