§ 1 CRR-BV 2021 Bestimmungen zu Eigenmitteln

CRR-Begleitverordnung 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende

Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.

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