§ 8 ANB-V Zulassungsbesitzgemeinschaften

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In der Fassung des BGBl. II Nr. 298/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2019, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2019,Paragraph 2, Absatz 5 bis 8 mit 1. September 2019,
    2. 2.Ziffer 2der Titel, § 1 sowie §§ 3 bis 8 samt Überschriften mit 1. Dezember 2019.der Titel, Paragraph eins, sowie Paragraphen 3 bis 8 samt Überschriften mit 1. Dezember 2019.
  3. (1)Absatz eins,Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Abs. 5 die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Abs. 5 zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Absatz 5, die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Absatz 5, zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.
  4. (2)Absatz 2,Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.
  5. (3)Absatz 3,Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist § 13 Abs. 4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist Paragraph 13, Absatz 4, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß § 13 Abs. 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.
  7. (5)Absatz 5,Wenn für mindestens eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu und es wird eine kostenlose digitale Vignette zur Verfügung gestellt. Wird der Nachweis der Behinderung ausschließlich durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht lediglich die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

Stand vor dem 12.11.2021

In Kraft vom 01.12.2019 bis 12.11.2021
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In der Fassung des BGBl. II Nr. 298/2019 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2019, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2019,Paragraph 2, Absatz 5 bis 8 mit 1. September 2019,
    2. 2.Ziffer 2der Titel, § 1 sowie §§ 3 bis 8 samt Überschriften mit 1. Dezember 2019.der Titel, Paragraph eins, sowie Paragraphen 3 bis 8 samt Überschriften mit 1. Dezember 2019.
  3. (1)Absatz eins,Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Abs. 5 die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Abs. 5 zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Absatz 5, die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Absatz 5, zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.
  4. (2)Absatz 2,Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.
  5. (3)Absatz 3,Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist § 13 Abs. 4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist Paragraph 13, Absatz 4, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4,Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß § 13 Abs. 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß Paragraph 13, Absatz 7, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.
  7. (5)Absatz 5,Wenn für mindestens eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu und es wird eine kostenlose digitale Vignette zur Verfügung gestellt. Wird der Nachweis der Behinderung ausschließlich durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht lediglich die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

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