§ 80 VerwGesG 2016 Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.
  2. (2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Absatz 2, vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.
  2. (2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Absatz 2, vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.

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