§ 15a GESG

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten. Paragraph 15, Absatz eins, gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, eins b und 2 a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten. Paragraph 15, Absatz eins, gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, eins b und 2 a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten