§ 74 VerwGesG 2016 Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der Änderungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen.
  3. (3)Absatz 3,Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.Vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde kann nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen, wenn sie die Änderungen nicht untersagt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der Änderungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen.
  3. (3)Absatz 3,Vor Ablauf der Frist nach Abs. 2 dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.Vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde kann nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen, wenn sie die Änderungen nicht untersagt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten