§ 2 WiEReG-EinsichtsV

Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2020 bis 31.12.9999

§ 1 Abs. 2 ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) anzuwenden. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Paragraph eins, Absatz 3, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2020 bis 31.12.9999

§ 1 Abs. 2 ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) anzuwenden. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Paragraph eins, Absatz 3, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) anzuwenden.

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