§ 17 IG-ZG Übergabe an das Internationale Gericht

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
  2. (2)Absatz 2,Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach § 16 Abs. 4 dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.
  3. (3)Absatz 3,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des UntersuchungsrichtersGerichts auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 01.06.1996 bis 21.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, die zu überstellende Person unverzüglich dem Internationalen Gericht zu übergeben. Sofern keine schwerwiegenden Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder das Internationale Gericht nicht eine andere Art der Übergabe begehrt, ist die zu überstellende Person im Luftweg unter Eskorte österreichischer Beamter zu befördern.
  2. (2)Absatz 2,Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach § 16 Abs. 4 dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.Den Zeitpunkt der Überstellung hat die Sicherheitsbehörde unter Hinweis auf die Haftfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, dem Internationalen Gericht und den niederländischen Behörden rechtzeitig anzukündigen.
  3. (3)Absatz 3,Der UntersuchungsrichterDas Gericht hat eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Überstellung angeordnet wird, dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und diesem auch den Zeitpunkt der Übergabe mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz teilt die Entscheidung des UntersuchungsrichtersGerichts auf Überstellung dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Unterrichtung des Internationalen Gerichtes mit.

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