Art. 2 § 8 FOnV 2006 (weggefallen)

FinanzOnline-Verordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 und im § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten § 2 Abs. 2 Z 1.Teilnehmer sind die im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 1993 und im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 7) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (Paragraph 7,) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Art. 2 § 8 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.03.2012
  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer sind die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 und im § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten § 2 Abs. 2 Z 1.Teilnehmer sind die im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 1993 und im Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, ImmoInvFG bezeichneten steuerlichen Vertreter. Für Teilnehmer, die Wirtschaftstreuhänder sind, gilt hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2,Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 7) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (Paragraph 7,) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Art. 2 § 8 FOnV 2006 seit 31.03.2012 weggefallen.

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