§ 11a 2. COVID-19-JuBG (weggefallen)

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zahlungsfristen nach § 141 Abs. 1 erster Satz und nach § 169 Abs. 1 Z 1 lit. a IO betragen jeweils drei Jahre.Die Zahlungsfristen nach Paragraph 141, Absatz eins, erster Satz und nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IO betragen jeweils drei Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.Absatz eins, gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.
§ 11a 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Zahlungsfristen nach § 141 Abs. 1 erster Satz und nach § 169 Abs. 1 Z 1 lit. a IO betragen jeweils drei Jahre.Die Zahlungsfristen nach Paragraph 141, Absatz eins, erster Satz und nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IO betragen jeweils drei Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.Absatz eins, gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.
§ 11a 2. COVID-19-JuBG seit 31.12.2021 weggefallen.

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