§ 18 IG-ZG Durchbeförderung

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes oder eines Staates, der die Vollstreckung einer von diesem Gericht verhängten Strafe übernommen hat, werden Personen durch Österreich durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.
  2. (2)Absatz 2,Über die Durchbeförderung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Gegen die Bewilligung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes oder eines Staates, der die Vollstreckung einer von diesem Gericht verhängten Strafe übernommen hat, werden Personen durch Österreich durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.
  2. (2)Absatz 2,Über die Durchbeförderung hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Gegen die Bewilligung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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