§ 26 PAG Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

Patentamtsgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2007 bis 31.12.9999
Antragsgebühr und Einspruchsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Absatz eins, festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.
  3. (23)Absatz 23,Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.Von der im Absatz eins, festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.Für den Einspruch gemäß Paragraph 68 a, Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

Stand vor dem 13.11.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 13.11.2007
Antragsgebühr und Einspruchsgebühr
  1. (1)Absatz eins,Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2,Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Absatz eins, festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.
  3. (23)Absatz 23,Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.Von der im Absatz eins, festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.Für den Einspruch gemäß Paragraph 68 a, Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten