§ 11 RfG Anforderungs-V Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern

RfG Anforderungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 20 Abs. 2 lit. b und lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:Ergänzend zu Artikel 20, Absatz 2, Litera b und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:
    1. 1.Ziffer einsFür die Festlegungen der Z 2 und 3 gelten folgende Definitionen:Für die Festlegungen der Ziffer 2 und 3 gelten folgende Definitionen:

∆iB1 = k * ∆u1

∆iB2 = k * ∆u2

∆iB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem

∆iB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem

∆u1...Änderung der Mitsystemspannung

∆u2...Änderung der Gegensystemspannung

k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5 (ausgenommen Stromerzeugungsanlagen mit direkt gekoppelten Asynchrongeneratoren bei asymmetrischen Fehlern)

  1. 2.Ziffer 2

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2019 bis 30.09.2028
  1. (1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 20 Abs. 2 lit. b und lit. c der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:Ergänzend zu Artikel 20, Absatz 2, Litera b und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:
    1. 1.Ziffer einsFür die Festlegungen der Z 2 und 3 gelten folgende Definitionen:Für die Festlegungen der Ziffer 2 und 3 gelten folgende Definitionen:

∆iB1 = k * ∆u1

∆iB2 = k * ∆u2

∆iB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem

∆iB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem

∆u1...Änderung der Mitsystemspannung

∆u2...Änderung der Gegensystemspannung

k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5 (ausgenommen Stromerzeugungsanlagen mit direkt gekoppelten Asynchrongeneratoren bei asymmetrischen Fehlern)

  1. 2.Ziffer 2

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