§ 15 HSWO 2014 Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß Paragraph 43, Absatz 4, HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname,
    2. 2.Ziffer 2Vorname,
    3. 3.Ziffer 3bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum,
    6. 6.Ziffer 6Geschlecht,
    7. 7.Ziffer 7Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    8. 8.Ziffer 8die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    9. 9.Ziffer 9die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    10. 10.Ziffer 10E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    11. 11.Ziffer 11bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  3. (3)Absatz 3,Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.Der Datenverbund gemäß Absatz 2, dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.
  4. (2)Absatz 2,Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname,
    2. 2.Ziffer 2Vorname,
    3. 3.Ziffer 3bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum,
    6. 6.Ziffer 6Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    7. 7.Ziffer 7die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    8. 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    9. 9.Ziffer 9E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    10. 10.Ziffer 10bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  5. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 27.03.2019

In Kraft vom 14.02.2017 bis 27.03.2019
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß Paragraph 43, Absatz 4, HSG 2014 von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses ist ein Datenverbund einzurichten, der jedenfalls folgende Daten der ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname,
    2. 2.Ziffer 2Vorname,
    3. 3.Ziffer 3bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum,
    6. 6.Ziffer 6Geschlecht,
    7. 7.Ziffer 7Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    8. 8.Ziffer 8die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    9. 9.Ziffer 9die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    10. 10.Ziffer 10E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    11. 11.Ziffer 11bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  3. (3)Absatz 3,Der Datenverbund gemäß Abs. 2 dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.Der Datenverbund gemäß Absatz 2, dient der sicheren Speicherung der übermittelten Daten der Studierenden und ist ein integrierter Bestandteil des Wahladministrationssystems.
  4. (2)Absatz 2,Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname,
    2. 2.Ziffer 2Vorname,
    3. 3.Ziffer 3bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
    5. 5.Ziffer 5Geburtsdatum,
    6. 6.Ziffer 6Anschrift am Studienort und am Heimatort,
    7. 7.Ziffer 7die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,
    8. 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,
    9. 9.Ziffer 9E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,
    10. 10.Ziffer 10bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
  5. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.

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