§ 19 TSch-SV Aufzeichnungen

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß Paragraph 29, Absatz 3, TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß Paragraph 29, Absatz 3, TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.

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