§ 2 AltF-InfoV

Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2018 bis 31.12.9999

Diese § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung trittBGBl. II Nr. 264/2018 treten mit demAblauf des Tages der Kundmachung folgenden Tagin Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden. Paragraph eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, frühestens jedoch mit 1.9.2015die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.

Stand vor dem 05.10.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 05.10.2018

Diese § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung trittBGBl. II Nr. 264/2018 treten mit demAblauf des Tages der Kundmachung folgenden Tagin Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden. Paragraph eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, frühestens jedoch mit 1.9.2015die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.

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