Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen. Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen.
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