§ 1 AltF-InfoV

AltF-InfoV - Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen. Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen.

In Kraft seit 06.10.2018 bis 31.12.9999
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