Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen. Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen.
§ 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden. Paragraph eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.
Risikowarnung: