§ 2 AltF-InfoV

AltF-InfoV - Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

§ 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden. Paragraph eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.

In Kraft seit 06.10.2018 bis 31.12.9999
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