§ 19 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß Paragraph 135 c, Absatz 3, VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß Paragraph 135 c, Absatz 3, VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen.

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