§ 1 PNR-G Anwendungsbereich

PNR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278f278g und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß Paragraph 165, Absatz 3, zweiter Fall, Paragraphen 278 b bis 278 fg und Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben unberührt.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 17.08.2018 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278f278g und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß Paragraph 165, Absatz 3, zweiter Fall, Paragraphen 278 b bis 278 fg und Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben unberührt.

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