§ 8 Pkw-VIV 2018 Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2022 bis 31.12.9999
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 18.01.2000 Seite 16,
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 86 vom 25.07.2003 S. 34,Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 1999/94/EG, Amtsblatt Nummer L 86 vom 25.07.2003 Seite 34,
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014 Seite 1.
  4. (1)Absatz eins,Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen – vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher – hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, zu erfolgen.
  5. (2)Absatz 2,Der Mindestinhalt des Etiketts für die E-Fahrzeugladestation soll in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der ÖNORM EN 17186, „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ enthalten. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der ÖNORM EN 17186 die berechnete Leistung anzugeben.
  6. (3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen.

Stand vor dem 01.01.2022

In Kraft vom 15.11.2018 bis 01.01.2022
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 18.01.2000 Seite 16,
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 86 vom 25.07.2003 S. 34,Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 1999/94/EG, Amtsblatt Nummer L 86 vom 25.07.2003 Seite 34,
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014 Seite 1.
  4. (1)Absatz eins,Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen – vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher – hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, zu erfolgen.
  5. (2)Absatz 2,Der Mindestinhalt des Etiketts für die E-Fahrzeugladestation soll in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der ÖNORM EN 17186, „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ enthalten. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der ÖNORM EN 17186 die berechnete Leistung anzugeben.
  6. (3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen.

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