§ 8 Pkw-VIV 2018 (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018), Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen - JUSLINE Österreich
§ 8 Pkw-VIV 2018 Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen – vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher – hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Mindestinhalt des Etiketts für die E-Fahrzeugladestation soll in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der ÖNORM EN 17186, „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ enthalten. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der ÖNORM EN 17186 die berechnete Leistung anzugeben.
(3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen.
In Kraft seit 02.01.2022 bis 31.12.9999
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