Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Zapfsäulen, Tankstellen, der Tankdeckel (bei CNG-, LNG-, LPG- und wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen die Innenseite der Tankklappe bzw. in unmittelbarer Nähe der Einfülleinrichtung) von Neufahrzeugen sowie die Kraftfahrzeughandbücher von Neufahrzeugen sind in Bezug auf die Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität für handelsübliche flüssige und gasförmige Kraftstoffe zu kennzeichnen. Die Kraftstoff-Kennzeichnung hat gemäß der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang III der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 630/2020 in § 3 Abs. 1 Z 3 der Kraftstoffverordnung 2012 zitierten ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang römisch drei der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020, in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Kraftstoffverordnung 2012 zitierten ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
(3)Absatz 3,Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
(4)Absatz 4,Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung nach den Anforderungen der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, anzubringen.
In Kraft seit 02.01.2022 bis 31.12.9999
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