§ 5 Pkw-VIV 2018 (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018), Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO - JUSLINE Österreich
§ 5 Pkw-VIV 2018 Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß Paragraph 5, Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
1.Ziffer einseine auf Basis der gemäß § 8 Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;eine auf Basis der gemäß Paragraph 8, Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;
2.Ziffer 2für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach WLTP in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Werden mehrere Varianten und/oder Versionen unter einem Modell zusammengefasst, sollten die angegebenen Werte die des Einzelfahrzeugs sein, das innerhalb der Gruppe die höchsten Werte aufweist;
3.Ziffer 3für jeden Kraftstofftyp soll der im Zuge des Genehmigungsverfahrens jeweils ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch nach WLTP bzw. der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder der im Einzelgenehmigungsbescheid angegebene Wert nach WLTP aufgelistet werden. Es soll eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle erfolgen, wobei an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten anzugeben ist. Für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;
4.Ziffer 4einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Kraftstoffverbrauch reduzierende Benützung von Personenkraftwagen;
5.Ziffer 5eine von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;
6.Ziffer 6einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
7.Ziffer 7einen Verweis auf einen allfälligen Leitfaden der Europäischen Kommission und
8.Ziffer 8einen Verweis auf eine im Internet abrufbare Version des österreichischen Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.
(2)Absatz 2,Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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