§ 3 Pkw-VIV 2018 (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018), Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO - JUSLINE Österreich
§ 3 Pkw-VIV 2018 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.Die Größe des Hinweises gemäß Paragraph 4, Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.
(2)Absatz 2,Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen:
1.Ziffer einsHandelsname des Herstellers;
2.Ziffer 2Modellbezeichnung des Personenkraftwagens;
3.Ziffer 3Leistung in kW;
4.Ziffer 4Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid;
5.Ziffer 5Verwendbare Kraftstoffe, Verbraucherinformation hinsichtlich der Tauglichkeit zur Verwendung von handelsüblichen Kraftstoffen gemäß der ÖNORM EN 16942 „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 sowie für das Laden von Strom für Elektrofahrzeuge die Verbraucherinformation gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019;
6.Ziffer 6offizieller Kraftstoffverbrauch nach WLTP in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. Stromverbrauch nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;
7.Ziffer 7offizielle spezifische CO2-Emissionen nach WLTP, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO2-Skala zu markieren.
(3)Absatz 3,Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang zu erfolgen. Der Hinweis hat folgende Angaben zu enthalten: offizieller Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie das der jeweiligen Kraftstoffart entsprechend der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien), zugeordnete geometrische Symbol.
In Kraft seit 02.01.2022 bis 31.12.9999
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