§ 1 Pkw-VIV 2018 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- 1.Ziffer einsdie Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, ABl. Nr. L 95 vom 04.04.2019 S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007, Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/543, Amtsblatt Nummer L 95 vom 04.04.2019 Seite 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können;
- 2.Ziffer 2die Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher durch geeignete Informationskampagnen über die Einführung des WLTP (worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure, das weltweit harmonisierte Testverfahren für leichtgewichtige Nutzfahrzeuge) und seiner Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte, insbesondere über den Anstieg dieser Werte gegenüber den nach dem NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) abgeleiteten Werten, und die Bedeutung der Werte aus den verschiedenen Prüfphasen;
- 3.Ziffer 3die Festlegung einheitlicher Kennungen für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen. Die Kennung ist vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher.
§ 2 Pkw-VIV 2018 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.
- 2.Ziffer 2„Zapfventil“ ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper (für in flüssiger Form zu betankende konventionelle Kraftstoffe [Benzin, Diesel] oder einer Füllkupplung (für in gasförmiger Form zu betankende Kraftstoffe [CNG, Wasserstoff] und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe [LPG, LNG] besteht.
- 3.Ziffer 3„Tankdeckel“ ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines mit konventionellem flüssigen Kraftstoff (Benzin, Diesel) zu betankenden Fahrzeugs.
- 4.Ziffer 4„Einfülleinrichtung“ ist der fahrzeugseitige Kupplungsteil, an dem die in gasförmiger Form zu betankenden Kraftstoffe CNG und Wasserstoff und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe LPG und LNG von einer Zapfeinrichtung übernommen werden.
- 5.Ziffer 5„Tankklappe“ ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt.
- 6.Ziffer 6„Etikett“ ist ein am Fahrzeug oder an der E-Fahrzeugladestation oder an der Leitungsgarnitur angebrachter, die Kennung und die möglichen optionalen Informationen tragender Aufkleber oder angebrachte permanente Markierung.
- 7.Ziffer 7„Symbol“ ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen.
- 8.Ziffer 8„Zapfeinrichtung“ oder „Zapfsäule“ ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel.
- 9.Ziffer 9„Tankeinrichtung“ ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen.
- 10.Ziffer 10„WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017, S. 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.„WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230 aus 2012, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 175 vom 07.07.2017, Seite 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
- 11.Ziffer 11„NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.„NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692 aus 2008, zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 199 vom 28.07.2008, Seite 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
- 12.Ziffer 12„Leitungsgarnitur“ ist ein Ausrüstungsgegenstand, der benutzt wird, um eine Verbindung zwischen dem E-Fahrzeug und der Stromversorgungseinrichtung herzustellen.
- 13.Ziffer 13„E-Fahrzeug-Ladestation“ ist ein stationärer Teil einer E-Fahrzeug – Stromversorgung verbunden mit dem Stromversorgungsnetz.
- 14.Ziffer 14„E-Fahrzeug, elektrisches Straßenfahrzeug“ ist jedes Fahrzeug, das von einem Elektromotor mit Strom aus einem wiederaufladbaren elektrischem Energiespeicher (RESS) angetrieben wird und hauptsächlich für den Einsatz auf öffentlichen Straßen bestimmt ist.
- 15.Ziffer 15„Kennung“ ist der grafische Ausdruck der Kompatibilität bestehend aus Form und Symbol.
- 16.Ziffer 16„RESS“ (recharcheable energy storage system, wiederaufladbarer elektrischer Energisspeicher) bezeichnet ein System zum Speichern von Energie und zur Abgabe von elektrischer Energie, das wieder aufladbar ist.
- 17.Ziffer 17„Steckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung oder einer festen Verdrahtung ermöglicht.
- 18.Ziffer 18„Stecker“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, fest eingebaut oder vorgesehen zur Befestigung an einer flexiblen Leitung verbunden mit dem E-Fahrzeug oder der Fahrzeugkupplung.
- 19.Ziffer 19„Steckdose“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, vorgesehen für die Installation mit einer festen Verdrahtung oder eingeschlossen in eine Ausrüstung.
- 20.Ziffer 20„Fahrzeugsteckvorrichtung/E-Fahrzeugsteckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung mit einem E-Fahrzeug ermöglicht.
- 21.Ziffer 21„Fahrzeugkupplung/E-Fahrzeugkupplung“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, das in eine Ladeleitung integriert oder dafür vorgesehen ist, an dieser angebracht zu werden.
- 22.Ziffer 22„Fahrzeugstecker/E-Fahrzeugstecker“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, eingebaut in oder fest verbunden mit einem E-Fahrzeug.
- 23.Ziffer 23„Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist gemäß den Bestimmungen des § 2 Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018 ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.„Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.
§ 3 Pkw-VIV 2018 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO
- (1)Absatz eins,Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.Die Größe des Hinweises gemäß Paragraph 4, Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.
- (2)Absatz 2,Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen:
- 1.Ziffer einsHandelsname des Herstellers;
- 2.Ziffer 2Modellbezeichnung des Personenkraftwagens;
- 3.Ziffer 3Leistung in kW;
- 4.Ziffer 4Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid;
- 5.Ziffer 5Verwendbare Kraftstoffe, Verbraucherinformation hinsichtlich der Tauglichkeit zur Verwendung von handelsüblichen Kraftstoffen gemäß der ÖNORM EN 16942 „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 sowie für das Laden von Strom für Elektrofahrzeuge die Verbraucherinformation gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019;
- 6.Ziffer 6offizieller Kraftstoffverbrauch nach WLTP in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. Stromverbrauch nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;
- 7.Ziffer 7offizielle spezifische CO2-Emissionen nach WLTP, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO2-Skala zu markieren.
- (3)Absatz 3,Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang zu erfolgen. Der Hinweis hat folgende Angaben zu enthalten: offizieller Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie das der jeweiligen Kraftstoffart entsprechend der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien), zugeordnete geometrische Symbol.
§ 4 Pkw-VIV 2018 Kennzeichnung für Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität
- (1)Absatz eins,Zapfsäulen, Tankstellen, der Tankdeckel (bei CNG-, LNG-, LPG- und wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen die Innenseite der Tankklappe bzw. in unmittelbarer Nähe der Einfülleinrichtung) von Neufahrzeugen sowie die Kraftfahrzeughandbücher von Neufahrzeugen sind in Bezug auf die Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität für handelsübliche flüssige und gasförmige Kraftstoffe zu kennzeichnen. Die Kraftstoff-Kennzeichnung hat gemäß der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang III der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 630/2020 in § 3 Abs. 1 Z 3 der Kraftstoffverordnung 2012 zitierten ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Dieselkraftstoffe, die einen höheren Anteil an Biokraftstoffen als der in Anhang römisch drei der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020, in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Kraftstoffverordnung 2012 zitierten ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2017 festgelegt ist, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
- (3)Absatz 3,Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
- (4)Absatz 4,Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung nach den Anforderungen der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, anzubringen.
§ 5 Pkw-VIV 2018 Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO
- (1)Absatz eins,Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß Paragraph 5, Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
- 1.Ziffer einseine auf Basis der gemäß § 8 Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;eine auf Basis der gemäß Paragraph 8, Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;
- 2.Ziffer 2für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches nach WLTP in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Werden mehrere Varianten und/oder Versionen unter einem Modell zusammengefasst, sollten die angegebenen Werte die des Einzelfahrzeugs sein, das innerhalb der Gruppe die höchsten Werte aufweist;
- 3.Ziffer 3für jeden Kraftstofftyp soll der im Zuge des Genehmigungsverfahrens jeweils ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch nach WLTP bzw. der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder der im Einzelgenehmigungsbescheid angegebene Wert nach WLTP aufgelistet werden. Es soll eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle erfolgen, wobei an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten anzugeben ist. Für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;
- 4.Ziffer 4einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Kraftstoffverbrauch reduzierende Benützung von Personenkraftwagen;
- 5.Ziffer 5eine von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;
- 6.Ziffer 6einen von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
- 7.Ziffer 7einen Verweis auf einen allfälligen Leitfaden der Europäischen Kommission und
- 8.Ziffer 8einen Verweis auf eine im Internet abrufbare Version des österreichischen Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.
- (2)Absatz 2,Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.
§ 6 Pkw-VIV 2018 Aushang bzw. Anzeige
Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen: Aushang bzw. Anzeige gemäß Paragraph 6, Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:
- 1.Ziffer einsDie Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.
- 2.Ziffer 2Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
- 3.Ziffer 3Die Angaben haben gut lesbar zu sein.
- 4.Ziffer 4Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart und des Kraftstoffes gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Einzelgenehmigungsbescheid des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.
- 5.Ziffer 5Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach WLTP sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach WLTP ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Benzin | | | |
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Diesel | | | |
Kraftstoffart | Modell | Stromverbrauch | CO2-Emissionen |
Elektro | | | |
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Flüssiggas (LPG) | | | |
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Erdgas (CNG) | | | |
Kraftstoffart | Modell | Kraftstoffverbrauch | CO2-Emissionen |
Wasserstoff | | | |
| | | |
Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.“
§ 7 Pkw-VIV 2018 Angaben über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO
Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen: Angaben in Werbeschriften gemäß Paragraph 7, Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsDie Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.
- 2.Ziffer 2Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.
- 3.Ziffer 3Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs – bzw. Stromverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach WLTP müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte und Stromverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoff – bzw. Stromverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben.
- 4.Ziffer 4Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.
- 5.Ziffer 5Werbematerial, das auf ein bestimmtes Modell bzw. eine bestimmte Version oder Variante eines neuen Personenkraftwagens verweist, hat Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerten des Fahrzeugs zu enthalten, auf das sich das Material bezieht. Wird mehr als ein Modell genannt, müssen die Angaben den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, oder die Spanne zwischen dem schlechtesten und dem besten Wert aller Fahrzeuge, auf die sich das Material bezieht, umfassen. Bei Fahrzeugen, die nach dem WLTP typgenehmigt wurden, sollten der schlechteste und der beste Wert die Werte von neuen, am Markt erhältlichen Personenkraftwagen widerspiegeln, die in die Übereinstimmungsbescheinigung eingetragen sind.
- 6.Ziffer 6Elektronisch verbreitetes Werbematerial, mit dem Verbraucherinnen oder Verbraucher ein spezifisches Fahrzeug konfigurieren können, wie Online-Fahrzeugkonfiguratoren, soll der Verbraucherin oder dem Verbraucher deutlich aufzeigen, wie sich Unterschiede bei der spezifischen Ausrüstung und der Zusatzausrüstung auf nach dem WLTP typgenehmigte und gemessene Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte auswirken.
- 7.Ziffer 7Verbraucherinnen und Verbraucher sind über die Änderungen bei den Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten, die sich aus der Einführung des WLTP ergeben, und über die Folgen dieser Änderungen zum Zeitpunkt der Zulassung zu informieren, bevor sie sich zum Fahrzeugkauf entscheiden.
- 8.Ziffer 8Die offiziellen Kraftstoffverbrauchs- und offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte müssen zumindest die nach dem entsprechenden Prüfverfahren gemessenen „kombinierten“, bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen jedoch die „gewichtet, kombinierten“ Werte, umfassen.
- 9.Ziffer 9Werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern in anderer Form als den gemäß der Richtlinie 1999/94/EG erforderlichen Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -material Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen bereitgestellt, die auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen im Rahmen freiwilliger Regelungen der Hersteller beruhen, müssen solche Angaben folgenden Hinweis enthalten: „Die angegebenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte beruhen auf nichtharmonisierten Prüfprotokollen und dienen lediglich der Information. Für einen Vergleich der auf einem harmonisierten EU-Prüfprotokoll beruhenden Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte sollten offizielle Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte herangezogen werden, wie sie auf www.autoverbrauch.at dargestellt sind“.
- 10.Ziffer 10Informationskampagnen über die Einführung des WLTP sollen folgende Punkte erklären:
- a)Litera aWLTP und seine Folgen für die Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte
- b)Litera bAnstieg der WLTP-Werte gegenüber den nach dem NEFZ abgeleiteten Werten und
- c)Litera cBedeutung der unterschiedlichen Werte aus den verschiedenen Prüfphasen.
Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.
§ 8 Pkw-VIV 2018 Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen
- (1)Absatz eins,Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen – vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher – hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Der Mindestinhalt des Etiketts für die E-Fahrzeugladestation soll in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der ÖNORM EN 17186, „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“, ausgegeben am 15. Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen“ enthalten. Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der ÖNORM EN 17186 die berechnete Leistung anzugeben.
- (3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen.
§ 9 Pkw-VIV 2018 Umsetzung von Unionsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 18.01.2000 Seite 16,
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 86 vom 25.07.2003 S. 34,Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 1999/94/EG, Amtsblatt Nummer L 86 vom 25.07.2003 Seite 34,
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1.Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014 Seite 1.
§ 10 Pkw-VIV 2018 In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung – Pkw-VIV, BGBl. II Nr. 187/2006, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung – Pkw-VIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2006,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 1, § 3 Abs. 2 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 2 und 3, § 6 Z 5, § 7 Z 3 bis 10 samt Überschrift und § 9 in der Fassung des BGBl. II Nr. 379/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 7, Ziffer 3 bis 10 samt Überschrift und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 1 Z 1 bis 3, § 2 Z 6 und Z 12-23, § 3 Abs. 2 Z 5, § 4 Abs. 2 und 4, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie der Anhang in der Fassung des BGBl. II Nr. 365/2021 treten mit 2. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 2, Ziffer 6 und Ziffer 12 -, 23,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift sowie der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2021, treten mit 2. Jänner 2022 in Kraft.
Anlage