§ 11 PRV Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende

Pauschalreiseverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
  1. (1)Absatz eins,Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. 2.Ziffer 2den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
    3. 3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. 4.Ziffer 4eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) sowieeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) sowie
    5. 5.Ziffer 5für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
  1. (1)Absatz eins,Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. 2.Ziffer 2den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
    3. 3.Ziffer 3den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. 4.Ziffer 4eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) sowieeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) sowie
    5. 5.Ziffer 5für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten