§ 5 EG-L 2018 Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte

Emissionsgesetz-Luft 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.Die Bundesministerin für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 10 Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins und römisch vier der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 17.12.2016 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2,Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4,, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 5,, Artikel 8,, Artikel 21, Absatz 2 und des Anhang römisch vier Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.

Stand vor dem 05.06.2024

In Kraft vom 23.11.2018 bis 05.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.Die Bundesministerin für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 10 Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch eins und römisch vier der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 17.12.2016 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2,Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Paragraph 4,, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 5,, Artikel 8,, Artikel 21, Absatz 2 und des Anhang römisch vier Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden.

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