§ 5 2. BRBG Rechtswirkungen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
  2. (2)Absatz 2,Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
  2. (2)Absatz 2,Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, steht ihrer weiteren Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignet, jedoch dann nicht entgegen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt.
  3. (3)Absatz 3,Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, treten auf Grund desselben erlassene Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft.

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