§ 12 Zoll-TE-Inf-V 2019 Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehördedem Zollamt Österreich überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
    2. 2.Ziffer 2bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden undbei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehördedem Zollamt Österreich überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
    2. 2.Ziffer 2bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden undbei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
    3. 3.Ziffer 3die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.

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