Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit dem Zollamt Österreich überprüfen, ob
1.Ziffer einsdie operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
2.Ziffer 2bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden undbei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
3.Ziffer 3die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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