Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
1.Ziffer einsVeränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beeinträchtigen;
2.Ziffer 2das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
3.Ziffer 3das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG gefährden könnten;
4.Ziffer 4die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß Paragraph 4, sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3,;
5.Ziffer 5das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,;
6.Ziffer 6das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 3,
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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