Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 48a BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 48 a, BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung.Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der geltenden Fassung.
(3)Absatz 3,Die Organe und die Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur durch die Zollbehörde erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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