Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Der Bewilligungsinhaber hat
1.Ziffer einsdie Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG,die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG,
2.Ziffer 2die Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß § 3 sowiedie Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie
zu dokumentieren und die Dokumentation aktuell zu halten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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