§ 10 Zoll-TE-Inf-V 2019 Dokumentation

Zoll-TE-Inf-V 2019 - Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Der Bewilligungsinhaber hat

  1. 1.Ziffer einsdie Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG,die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG,
  2. 2.Ziffer 2die Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß § 3 sowiedie Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie
  3. 3.Ziffer 3die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8
zu dokumentieren und die Dokumentation aktuell zu halten.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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