Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
1.Ziffer einserteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
2.Ziffer 2untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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