Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
(2)Absatz 2,Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
1.Ziffer einsder Zweck,
2.Ziffer 2die verarbeiteten Daten,
3.Ziffer 3das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung sowie
4.Ziffer 4die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat,
hervorgehen.
(3)Absatz 3,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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