Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.
(2)Absatz 2,Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels IV der DSGVO erfolgt durch das Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch vier der DSGVO erfolgt durch das Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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