§ 7 Zoll-TE-Inf-V 2019 Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.
  2. (1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.
  3. (2)Absatz 2,Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels IV der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehördedas Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch vier der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehördedas Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
  4. (3)Absatz 3,Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.
  2. (1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.
  3. (2)Absatz 2,Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels IV der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehördedas Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch vier der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehördedas Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
  4. (3)Absatz 3,Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten